Testament

Testament

Über das Schreiben eines Testaments möchte man sich kaum Gedanken machen. Es ist den meisten Menschen zuwider, ihr Ableben und die finanziellen Dinge zu regeln. Da es jedoch in Österreich keine Testamentspflicht gibt, sollte man sich dennoch schon früh um ein Testament kümmern, da die Erben ansonsten nur ihren Pflichtteil erhalten.

Erbe lieber rechtzeitig klären
Besonders wenn ein Vermögen hinterlassen wird, sollte man sich schon früh um die Erstellung eines Testaments kümmern, damit der gewünschte Erbe nicht leer ausgeht. Hat der Verstorbene kein Testament oder letzten Willen hinterlassen, so tritt nach österreichischem Recht die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hier werden die vier Parentelen herangezogen, um einen Erben für die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu ernennen.
Möchte man also einen Erben bestimmen, der im Parentelsystem an einer hinteren Stelle liegt, und in der gesetzlichen Erbfolge kein Erbe erwarten könnte, kann dies durch einen letzten Willen oder das Testament umgangen werden. Auch die Erbschaft bei mehreren eigenen Kindern oder den eigenen Eltern kann in einem Testament vorausschauend geklärt werden.

Was ist das Parentelsystem?

Das Parentelsystem stellt ein vierstelliges System dar, dass in verschiedenen Linien aufgeteilt ist. Die Erben aus den Linien zwei, drei und vier können erst als Erben nachfolgen, wenn aus der darüber liegenden Linie kein Erbe mehr vorhanden ist.

1. Linie

Nach dem österreichischem Gesetz steht der Ehepartner an erster Stelle. Er erbt ein Drittel des Vermögens, falls ein Testament keine anderen Bestimmungen enthält. Auch die Kinder sind in der ersten Linie des Parantelsystems genannt. Sie stehen in der Erbfolge ganz oben. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind ehelich oder nicht ehelich geboren.
Ist eines der Kinder des Erblassers bereits vor seinem Elternteil verstorben, treten dessen Kinder, also die Enkel an die Stelle des Erbnehmers. Sind keine Enkel vorhanden, teilen sich die verbliebenen Kinder den Erbteil.

2. Linie

Hat der Verstorbene keine Kinder, so rücken die eigenen Eltern in der 2. Linie des Parentelsystems als Erben nach. Ist bereits ein Elternteil verstorben, rücken die Geschwister des Erblassers an die Stelle des verstorbenen Elternteils.

3. Linie

Hat der Erblasser keine Kinder und sind seine Eltern bereits verstorben, so treten die Großeltern des Verstorbenen als Erben auf. Dennoch ist auch hier ein Ehepartner weiterhin erbberechtigt und zwar mit einem Erbanteil von zwei Drittel.

4. Linie

Sind weder Kinder, noch Eltern oder Großeltern des Erblasser vorhanden, so erben die Urgroßeltern einen Teil des Vermögens. Ein Ehepartner hat aber weiterhin das Recht auf seinen Erbteil und kann auch über gemeinsame Dinge aus dem Haushalt verfügen.