Nachlass und Erben

Nachlass

Stirbt ein Mensch, so wird das Vermögen des Verstorbenen als Nachlass unter den Erben aufgeteilt. Wenn der Verstorbene kein Testament oder letzten Willen verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wie der Nachlass unter den erbberechtigen Personen aufgeteilt wird, klärt sich durch die Anzahl und die Reihenfolge der Erben.

Wer kümmert sich zunächst um den Nachlass?

Verstirbt ein Mensch, so tritt in Österreich zunächst der Notar in Kraft, der sich der Erbmasse annimmt und zunächst alle finanziellen Dinge abwickelt. So klärt dieser die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen anhand eines Nachlassverzeichnis. Er fragt bei den entsprechenden Banken die Kontostände des Verstorbenen ab, zahlt letzte Schulden und übergibt erst nach der Abwicklung der finanziellen Belange die verbleibende Erbmasse an die berechtigen Erben.

Was genau gehört zum Nachlass?

Zum Nachlass gehören nicht nur die finanziellen Vermögenswerte eines Verstorbenen. Auch Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck wertvolle oder antike Kunstgegenstände, Aktien, Kapitaleinlagen und Firmenanteile können als Nachlass vererbt werden.

 

Erben

Als Erben treten bei der gesetzlichen Erbfolge die nächsten Angehörigen des Verstorbenen in Kraft. In erster Linie sind dies neben dem Ehepartner die eigenen Kinder und Kindeskinder, oder auch die Eltern. Wer einen anderen Erben im Sinn hat, sollte schon früh einen letzten Willen, beziehungsweise ein Testament verfassen, in dem die Erben klar benannt sind.

Gewillkürte Erbfolge

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Aus unterschiedlichen Gründen ist dies aber nicht immer im Sinne des Erblassers. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall besser, mit einem Testament vorzusorgen und eine gewillkürte Erbfolge zu verfassen.

Durch die gewillkürte Erbfolge hat der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten die Möglichkeit, die Folge seiner Erben zu formulieren. Jedem Menschen steht es frei, sein Vermögen im Falle des Todes selbst in einem Testament zu regeln und so zu verfügen, wer welchen Anteil an der Erbmasse erhalten soll.
Diese Regelung, die durch einen Notar beurkundet werden muss, kann jederzeit vor dem Ableben widerrufen oder verändert werden. Im Leben kommt es immer wieder zu neuen Situationen, die eine etwaige Änderung des Testaments nötig machen.

Pflichtteil

Auch wenn man sich den besten Freund, die liebste Tante oder eine Nichte als ersten Erben anstelle der eigenen Kinder oder des Ehepartners auserkoren hat, steht diesen Menschen immer noch ein sogenannter Pflichtteil zu. Dies bedeutet, dass die eigenen Kinder des Verstorbenen immer noch in der ersten Linie des Parentelsystems stehen, auch wenn sie durch ein Testament ausgeschlossen wurden. Den Pflichtteil erhalten die eigenen Kinder des Verstorbenen dennoch. Übrigens erhalten auch uneheliche Kinder den Pflichtteil, wenn der verstorbene Vater die Vaterschaft anerkannt hat.

Die Höhe des Pflichtteils für den Ehepartner sowie die Kinder des Verstorbenen errechnet sich durch die Erbenkonstellation. Der Notar hilft hier bei der Aufteilung der Erbmasse. Außerdem muss beachtet werden, dass der Erbteil nur aus dem finanziellen Erbe besteht. Eine Übergabe von persönlichen Gegenständen an einen Pflichterben ist nicht vorgesehen.

Ich möchte auf das Erbe verzichten, geht das?

Der Pflichtteilverzicht kommt zum Tragen, wenn ein Erbberechtigter schon zu Lebzeiten vom Vermögen des Verstorbenen profitiert hat. Wurde zum Beispiel eine Immobilie geschenkt, kann durch einen Vertrag der Verzicht auf den Erbpflichtteil geltend gemacht werden. So schließen Erblasser und Erbe aus, dass der Erbe doppelt bedacht wird.
Auch aus moralischen Gründen kann es zum Verzicht auf das Erbe kommen, zum Beispiel wenn eheliche und uneheliche Kinder als Erben antreten. Zwar ist ein uneheliches Kind auch erbberechtigt, von der moralischen Seite verzichten aber einige unehelich geborene Erben auf die Erbmasse.
Wer auf seinen Pflichtteil verzichten möchte, sollte dies bereits zu Lebzeiten des Anverwandten notariell beurkunden.

Kann man vom Erben ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss vom Erbe kann nach bestimmten Richtlinien durchgeführt werden, wenn zum Beispiel eine strafbare Handlung gegen den späteren Erblasser durchgeführt wurde. Aber auch das Vernachlässigen von familiären Verpflichtungen oder das Zufügen von seelischem Leid können der Grund für eine Enterbung sein.
Doch nicht nur eine strafbare oder moralisch verwerfliche Handlung kann ein guter Grund für die Enterbung sein. Der Erblasser hat ebenso das Recht, einen Erbberechtigten zu enterben, wenn dieser das Erbe voraussichtlich in kurzer Zeit verschwenden würde. In einem solchen Fall spricht der Notar vom einer Enterbung in guter Absicht.

Eine Enterbung von sonst erbberechtigten Verwandten muss bei der Erstellung des Testaments mit Gründen angegeben werden.

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